Es findet eine klare Unterscheidung zwischen Pflegeheim und Wohnen mit Dienstleistung statt. Es besteht kein Anlass, bei der Frage nach der Zuständigkeit im Sinn von § 6 PFG von dieser Differenzierung abzusehen. Mit dem Beschwerdeführer ist deshalb dafür zu halten, dass es für die Annahme eines Pflegeheimaufenthalts nicht genügt, wenn die betreffende Institution auf der Pflegeheimliste des Kantons figuriert. Vielmehr muss der Bewohner auch tatsächlich einen auf der Liste aufgeführten Pflegeplatz besetzen. 6.3. Aus den Materialien zum PFG bzw. BPG ergibt sich Folgendes: 6.3.1.