6.2. Auch mit Blick auf die Pflegeheimplanung kann eine Wohnung mit Dienstleistung nicht ohne Weiteres in einen Pflegeheimaufenthalt umqualifiziert werden. Damit würde die Bedarfsplanung und -steuerung unterlaufen. Art. 39 Abs. 1 KVG umschreibt die Voraussetzungen, welche erfüllt sein müssen, damit ein Pflegeheim bei seiner Tätigkeit zu Lasten der sozialen Krankenversicherung zugelassen ist. Dazu gehört eine kantonale Planung mit einer Pflegeheimliste. Gemäss § 3 Abs. 2 lit. a und b des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 23. März 1998 (in der bis 31.1.2017 gültigen Fassung [aEGKVG;