Vielmehr dürfte es ja gerade dem Wunsch der Betroffenen entsprechen, möglichst lange selbständig zu leben und die Wohnung entsprechend ihren Bedürfnissen einzurichten. Wird die Qualifikation eines Aufenthalts als Pflegeheimaufenthalt danach beurteilt, ob ein Bett gemäss Pflegeheimliste belegt wird oder nicht, so ist mit diesem Abgrenzungskriterium – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – die Rechtssicherheit zudem deutlich besser gewahrt als mit der von ihr postulierten Einzelfalllösung je nach Pflegebedarf, was mit erheblichen Unsicherheiten einherginge (vgl. dazu auch E. 6.3). 6.2.