Dieser Betrachtungsweise kann nicht beigepflichtet werden, wie sich aus dem Folgenden ergibt: 6.1. Die Beschwerdegegnerin sieht die Rechtssicherheit in Gefahr, wenn die Leistungserbringer durch die Wahl des Zimmers die Zuständigkeit der Gemeinden beeinflussen könnten. Hierzu ist festzuhalten, dass die Wahl der Wohnform nicht allein durch den Leistungserbringer erfolgt. Vielmehr dürfte es ja gerade dem Wunsch der Betroffenen entsprechen, möglichst lange selbständig zu leben und die Wohnung entsprechend ihren Bedürfnissen einzurichten.