Seine pflegerische Betreuung unterscheide sich nicht von einem Pflegeheimaufenthalt. Damit sei von einem faktischen Pflegeheimaufenthalt auszugehen. Aus Gründen der Rechtssicherheit könne es zudem nicht angehen, dass der Leistungserbringer durch die eigene Qualifikation von Aufenthalten die Frage der Zuständigkeit beeinflussen könne. Schliesslich bezwecke § 6 Abs. 2 Satz 1 PFG den Schutz von Standortgemeinden von Pflegeheimen vor übermässiger finanzieller Belastung. Dem sei vorliegend Rechnung zu tragen. Dieser Betrachtungsweise kann nicht beigepflichtet werden, wie sich aus dem Folgenden ergibt: 6.1.