SR 832.112.31) ab. 6. Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, bei Angeboten mit sogenannter Inhouse-Spitex könne es für die Frage der Zuständigkeit für die Restfinanzierung nicht in jedem Fall darauf ankommen, ob der Betroffene ein Zimmer bewohne, das auf der kantonalen Pflegeheimliste geführt werde. Vielmehr sei auf den Umfang des Pflegebedarfs und auf die Motivlage bei Eintritt in die Wohnform abzustellen. Der Beschwerdeführer habe mit einem hohen Pflegebedarf das Angebot des Wohnens mit Dienstleistung angenommen. Seine pflegerische Betreuung unterscheide sich nicht von einem Pflegeheimaufenthalt.