4 des Pensionsvertrages). Nicht inbegriffen sind namentlich die Pflege und medizinische Betreuung. Weiter steht fest, dass die Institution C über eine kantonale Betriebsbewilligung zur Führung einer Spitex-Organisation verfügt. Die Pflegeleistungen in der Wohnung des Beschwerdeführers werden durch Inanspruchnahme dieser Bewilligung erbracht. Gemäss den – nicht bestrittenen – Ausführungen des Beschwerdeführers rechnet die Institution C die für den Beschwerdeführer erbrachten Spitex-Leistungen mit dem zuständigen Krankenversicherer nach den ambulanten Tarifen gemäss Art. 7a Abs. 1 der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV; SR 832.112.31) ab.