Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, beim Wohnen mit Dienstleistung bei der Institution C in Y handle es sich nicht um einen Aufenthalt in einem Pflegeheim. Da lediglich die Belegung eines in der Pflegeheimliste des Kantons Luzern aufgeführten Platzes in einer stationären Einrichtung keine neue innerkantonale Zuständigkeit für die Restfinanzierung nach § 6 Abs. 1 PFG zu begründen vermöge und er gerade keinen solchen Platz belege, sei Y als Wohnsitzgemeinde leistungspflichtig. 5.