Es kommt deshalb der Grundsatz zum Tragen, wonach bei einer Änderung der Rechtsgrundlagen diejenigen massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 131 V 133 E. 1). Für die hier streitige Frage, welche Gemeinde für die Restkostenfinanzierung ab dem 27. November 2014 zuständig ist, ist somit das PFG anwendbar. 4. Die Parteien sind sich darin einig, dass der Beschwerdeführer in Y zivilrechtlichen Wohnsitz begründet hat. Streitig ist aber, ob es sich vorliegend um einen Anwendungsfall von Abs. 1 oder Abs. 2 von § 6 PFG handelt.