3.3. Per 1. Februar 2017 wurde das PFG revidiert und in das BPG überführt. Die Übergangsbestimmungen im BPG beziehen sich lediglich auf die Bewilligung der Gemeinden für Einrichtungen, die gewerbsmässig bis zu drei Betagten, Personen mit Behinderungen oder Betreuungsbedürftigen Unterkunft, Betreuung und Pflege gewähren (§ 19a BPG). Andere Regelungen bestehen nicht. Es kommt deshalb der Grundsatz zum Tragen, wonach bei einer Änderung der Rechtsgrundlagen diejenigen massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 131 V 133 E. 1).