Abs. 5 KVG die Höhe der von den anspruchsberechtigten Personen (Versicherten) zu tragenden Beiträge sowie die Restfinanzierung. Gemäss § 6 Abs. 1 PFG übernimmt die Gemeinde am Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person die Kosten der Pflegeleistungen, die nicht von den Sozialversicherungen und dem Beitrag der anspruchsberechtigten Person gedeckt sind, im Umfang des Restfinanzierungsbeitrags gemäss §§ 7 und 8 PFG. Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keine neue Zuständigkeit (§ 6 Abs. 2 Satz 1 in der bis 31.1.2017 geltenden Fassung des PFG). 3.3. Per 1. Februar 2017 wurde das PFG revidiert und in das BPG überführt.