Für die Regelung der Restfinanzierung sind die Kantone zuständig (Art. 25a Abs. 5 2. Satz KVG). 3.2. Das am 1. Januar 2011 in Kraft getretene kantonale PFG regelt die Finanzierung der Pflegeleistungen bei Krankheit im Sinn von Art. 25a KVG und legt die Grundsätze für die Bestimmung und die Übernahme der Kosten der Pflegeleistungen sowie das Verfahren fest (§ 1 Abs. 1 und 2 PFG). Mit diesem Gesetz regelt der Kanton gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG die Höhe der von den anspruchsberechtigten Personen (Versicherten) zu tragenden Beiträge sowie die Restfinanzierung.