Die von A dagegen geführte Einsprache wies die Gemeinde Y mit Einspracheentscheid vom 16. Februar 2017 ab. B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde liess A beantragen, der Einspracheentscheid vom 16. Februar 2017 sei aufzuheben und die Gemeinde Y zu verpflichten, auf das Gesuch um Finanzierung der Pflegerestkosten vom 8. Januar 2016 einzutreten sowie den Leistungsanspruch materiell zu beurteilen. Zudem ersuchte er um eine Parteientschädigung sowohl für das Beschwerde- als auch für das Einspracheverfahren. Am 14. Juli 2017 reichte die Rechtsvertreterin entsprechende Kostennoten ein. Die Gemeinde Y schloss in ihrer Vernehmlassung auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Aus den Erwägungen: