Da sich die Stadt Z für die Übernahme des Restfinanzierungsbeitrags nicht zuständig erachtete, stellte die Institution C am 8. Januar 2016 im Namen von A bei der Gemeinde Y Antrag um Restkostenfinanzierung rückwirkend ab 27. November 2014. Mit Verfügung vom 22. Juni 2016, ersetzt durch Verfügung vom 19. Oktober 2016, trat die Gemeinde Y auf das Begehren nicht ein, da sie sich für örtlich nicht zuständig erachtete. Die von A dagegen geführte Einsprache wies die Gemeinde Y mit Einspracheentscheid vom 16. Februar 2017 ab.