Bis am 6. August 2014 lebte er im Pflegeheim B in Z. Am 7. August 2014 wechselte er in die Pflegeabteilung der Institution C in Y und am 20. September 2014 in eine seniorengerechte Wohnung mit Dienstleistung, ebenfalls bei der Institution C, wo er seither auch Pflegeleistungen in Anspruch nimmt. Da sich die Stadt Z für die Übernahme des Restfinanzierungsbeitrags nicht zuständig erachtete, stellte die Institution C am 8. Januar 2016 im Namen von A bei der Gemeinde Y Antrag um Restkostenfinanzierung rückwirkend ab 27. November 2014.