Der Aufenthalt in einer Wohnung mit Dienstleistung ist nicht als Pflegeheimaufenthalt zu qualifizieren. Die Regelung, wonach der Aufenthalt in einem Pflegeheim keine neue Zuständigkeit der für die Restfinanzierung zuständigen Gemeinde begründet (§ 6 Abs. 2 Satz 1 in der bis 31.1.2017 geltenden Fassung des PFG), kommt folglich nicht zur Anwendung und es bleibt bei der Zuständigkeit der Wohnsitzgemeinde. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A. Der 1944 geborene A leidet an einer krankheitsbedingten (Guillain-Barré-Syndrom) Tetraplegie. Bis am 6. August 2014 lebte er im Pflegeheim B in Z.