{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-17-157_2017-08-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10610", "Checksum": "3fd7a0575618ce29c4457041edd8ca3c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 17 157", "2017 III Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 21.08.2017 5V 17 157 (2017 III Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Aufenthalt in einer Wohnung mit Dienstleistung ist nicht als Pflegeheimaufenthalt zu qualifizieren. Die Regelung, wonach der Aufenthalt in einem Pflegeheim keine neue Zuständigkeit der für die Restfinanzierung zuständigen Gemeinde begründet (§ 6 Abs. 2 Satz 1 in der bis 31.1.2017 geltenden Fassung des PFG), kommt folglich nicht zur Anwendung und es bleibt bei der Zuständigkeit der Wohnsitzgemeinde. | Art. 25a Abs. 5 KVG; Art. 6 PFG (bis 31.1.2017 in Kraft); Art. 6 Abs. 2 BPG (ab 1.2.2017 in Kraft). | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:07", "Checksum": "7564a892b8187b9e505a7a3c1159fcaf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 21.08.2017 5V 17 157 (2017 III Nr. 4)\nRegeste:\nDer Aufenthalt in einer Wohnung mit Dienstleistung ist nicht als Pflegeheimaufenthalt zu qualifizieren. Die Regelung, wonach der Aufenthalt in einem Pflegeheim keine neue Zuständigkeit der für die Restfinanzierung zuständigen Gemeinde begründet (§ 6 Abs. 2 Satz 1 in der bis 31.1.2017 geltenden Fassung des PFG), kommt folglich nicht zur Anwendung und es bleibt bei der Zuständigkeit der Wohnsitzgemeinde. | Art. 25a Abs. 5 KVG; Art. 6 PFG (bis 31.1.2017 in Kraft); Art. 6 Abs. 2 BPG (ab 1.2.2017 in Kraft). | Krankenversicherung\n\n\n6.4. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Institution C die für den Beschwerdeführer erbrachten Spitex-Leistungen mit dem zuständigen Krankenversicherer als ambulante Leistungen abrechnet. Der Verweis der Beschwerdegegnerin auf den Administrativvertrag zwischen Curaviva und den HSK-Versicherern betreffend \"Ambulante Pflege in Wohnungen mit Dienstleistung\" geht bereits deshalb fehl, weil der Krankenversicherer des Beschwerdeführers nicht Vertragspartei bzw. dem Vertrag nicht beigetreten ist. Ausserdem werden die betroffenen Leistungen von Inhouse-Spitex-Organisationen durch das vertraglich vereinbarte Kostendach nicht automatisch zu Leistungen eines Pflegeheims. Das Kostendach betrifft Fragen der Wirtschaftlichkeit der Pflegeleistungen im Sinn von Art. 32 KVG und nicht die Qualifikation des Aufenthalts an sich. Zur von der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang geäusserten Missbrauchsgefahr bzw. Umgehungsproblematik hat sich der Regierungsrat des Kantons Luzern in der Botschaft an den Kantonsrat (B 37) betreffend Schaffung eines Betreuungs- und Pflegegesetzes vom 12. April 2016 ebenfalls geäussert. Er hielt fest, die Problematik der Umgehung der Pflegeheimplanung beziehungsweise der Pflegeheimliste durch die Schaffung von Wohnungen mit Inhouse-Spitex sei eine Frage der Wirtschaftlichkeit nach Art. 32 Abs. 1 KVG und über den Vollzug zu lösen. Stünden in einem konkreten Fall die Kosten für die ambulante Krankenpflege und für die Pflege im Pflegeheim in einem groben Missverhältnis, könne der Krankenversicherer nach der Rechtsprechung seine Vergütung auf die tieferen Pflegeheimkosten beschränken (BGer-Urteil 9C_343/2013 vom 21.1.2014 E. 4.2; BGE 139 V 135 E. 5; BGE 126 V 334). In analoger Weise müsse dies auch für die von der Wohngemeinde zu tragende Restfinanzierung gelten. Dementsprechend schlug der Regierungsrat die Verankerung der Wirtschaftlichkeit im BPG vor (vgl. nunmehr § 1 Abs. 1 lit. b BPG). Der Regierungsrat hielt zudem fest, die Steuerungsmöglichkeit der Gemeinden beschränke sich im ambulanten Bereich auf eine konsequente Überprüfung der gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen bei der Bewilligungserteilung und Aufsicht sowie auf eine wirksame Kostenkontrolle bei der Restfinanzierung.\nDer Beurteilung des Regierungsrates ist insofern beizupflichten, als die Prüfung der Wirtschaftlichkeit in erster Linie Sache der Krankenversicherer ist. Ob unter dem Blickwinkel der Wirtschaftlichkeit eine Beschränkung der Kosten durch die restfinanzierende Gemeinde zulässig ist, braucht hier nicht beurteilt zu werden. Jedenfalls lässt sich aus der Möglichkeit der Prüfung der Pflegekosten im Licht der Wirtschaftlichkeit nicht schliessen, dass der Aufenthalt in einer Wohnung mit Dienstleistung hinsichtlich der Frage nach der für die Restfinanzierung zuständigen Gemeinde als Aufenthalt in einem Pflegeheim zu qualifizieren wäre.\n6.5. Schliesslich sei auch kurz auf das vom Beschwerdeführer mehrfach zitierte Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern (SchGE 200.2014.903 vom 20.11.2015) eingegangen:"}