{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-17-157_2017-08-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10610", "Checksum": "3fd7a0575618ce29c4457041edd8ca3c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 17 157", "2017 III Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 21.08.2017 5V 17 157 (2017 III Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Aufenthalt in einer Wohnung mit Dienstleistung ist nicht als Pflegeheimaufenthalt zu qualifizieren. Die Regelung, wonach der Aufenthalt in einem Pflegeheim keine neue Zuständigkeit der für die Restfinanzierung zuständigen Gemeinde begründet (§ 6 Abs. 2 Satz 1 in der bis 31.1.2017 geltenden Fassung des PFG), kommt folglich nicht zur Anwendung und es bleibt bei der Zuständigkeit der Wohnsitzgemeinde. | Art. 25a Abs. 5 KVG; Art. 6 PFG (bis 31.1.2017 in Kraft); Art. 6 Abs. 2 BPG (ab 1.2.2017 in Kraft). | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:07", "Checksum": "7564a892b8187b9e505a7a3c1159fcaf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 21.08.2017 5V 17 157 (2017 III Nr. 4)\nRegeste:\nDer Aufenthalt in einer Wohnung mit Dienstleistung ist nicht als Pflegeheimaufenthalt zu qualifizieren. Die Regelung, wonach der Aufenthalt in einem Pflegeheim keine neue Zuständigkeit der für die Restfinanzierung zuständigen Gemeinde begründet (§ 6 Abs. 2 Satz 1 in der bis 31.1.2017 geltenden Fassung des PFG), kommt folglich nicht zur Anwendung und es bleibt bei der Zuständigkeit der Wohnsitzgemeinde. | Art. 25a Abs. 5 KVG; Art. 6 PFG (bis 31.1.2017 in Kraft); Art. 6 Abs. 2 BPG (ab 1.2.2017 in Kraft). | Krankenversicherung\n\n\n6.2. Auch mit Blick auf die Pflegeheimplanung kann eine Wohnung mit Dienstleistung nicht ohne Weiteres in einen Pflegeheimaufenthalt umqualifiziert werden. Damit würde die Bedarfsplanung und -steuerung unterlaufen. Art. 39 Abs. 1 KVG umschreibt die Voraussetzungen, welche erfüllt sein müssen, damit ein Pflegeheim bei seiner Tätigkeit zu Lasten der sozialen Krankenversicherung zugelassen ist. Dazu gehört eine kantonale Planung mit einer Pflegeheimliste. Gemäss § 3 Abs. 2 lit. a und b des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 23. März 1998 (in der bis 31.1.2017 gültigen Fassung [aEGKVG; SRL Nr. 865]) ist der Regierungsrat zuständig für die Erarbeitung einer bedarfsgerechten Pflegeheimversorgung und der Pflegeheimliste nach KVG. Bereits im Bericht zur Pflegeheimplanung des Kantons Luzern 2010 vom 15. Juni 2010 wurde festgehalten, in Zukunft solle noch verstärkt der Grundsatz „ambulant vor stationär“ umgesetzt werden. Die ambulanten Pflegedienste (Spitex) sollten weiter ausgebaut werden, damit Pflegebedürftige möglichst lange zu Hause gepflegt werden könnten. Dies entspreche immer mehr auch dem Wunsch der Betroffenen und ermögliche gleichzeitig Kosteneinsparungen für die öffentliche Hand (Bericht vom 15.6.2010 S. 2). Dementsprechend wurde die Substitution von stationärer durch ambulante Pflege auch als Ziel gesetzt (Bericht vom 15.6.2010 S. 18). Auf die Pflegeheimliste würden nur Betten von Pflegeheimen/Pflegewohngruppen aufgenommen. Nicht auf die Liste kämen hingegen Angebote des betreuten Wohnens sowie Tages- und Nachtstrukturen (Bericht vom 15.6.2010 S. 21).\nAuch aus der Pflegeheimplanung des Kantons Luzern 2016 geht hervor, dass das stationäre Angebot zur Sicherstellung des zukünftigen Versorgungsauftrags unter Berücksichtigung der Entwicklungen im ambulanten bzw. nicht-stationären Bereich definiert wird (Bericht vom 21.6.2016 S. 8 ff.). Falls die zukünftige Zunahme der Anzahl der Pflegebedürftigen – getreu dem Grundsatz \"ambulant vor stationär\" – nur teilweise mit stationären Pflegebetten gedeckt werden solle, sei zu gewährleisten, dass zur Einhaltung des Versorgungsauftrags ein ausreichendes Angebot im ambulanten Bereich existiere. Es sei daher sicherzustellen, dass ausreichend ambulante Angebote existieren respektive aufgebaut werden könnten. Die Befragung der Gemeinden habe ergeben, dass ein geringeres Wachstum im stationären Bereich durch den beobachteten Ausbau des ambulanten Angebots zukünftig abgedeckt sei. Von einem weiteren Ausbau der Spitex-Angebote könne ausgegangen werden.\nAus der Pflegeheimplanung wird somit ersichtlich, dass bei der Bedarfsplanung das Angebot der Gemeinden für betreutes Wohnen, Alterswohnungen oder Wohnen mit Dienstleistungen eine wesentliche Rolle spielt. Solche Wohnformen werden angestrebt. In § 2b des seit 1. Februar 2017 geltenden BPG ist nunmehr ausdrücklich verankert, dass die Pflegeheimplanung den Grundsatz \"ambulant vor stationär\" sowie das Angebot und den Bedarf an ambulanter Krankenpflege, auch in Tages- und Nachtstrukturen, berücksichtigt (Abs. 2). Es findet eine klare Unterscheidung zwischen Pflegeheim und Wohnen mit Dienstleistung statt. Es besteht kein Anlass, bei der Frage nach der Zuständigkeit im Sinn von § 6 PFG von dieser Differenzierung abzusehen. Mit dem Beschwerdeführer ist deshalb dafür zu halten, dass es für die Annahme eines Pflegeheimaufenthalts nicht genügt, wenn die betreffende Institution auf der Pflegeheimliste des Kantons figuriert. Vielmehr muss der Bewohner auch tatsächlich einen auf der Liste aufgeführten Pflegeplatz besetzen.\n6.3. Aus den Materialien zum PFG bzw. BPG ergibt sich Folgendes:"}