{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-17-157_2017-08-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10610", "Checksum": "3fd7a0575618ce29c4457041edd8ca3c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 17 157", "2017 III Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 21.08.2017 5V 17 157 (2017 III Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Aufenthalt in einer Wohnung mit Dienstleistung ist nicht als Pflegeheimaufenthalt zu qualifizieren. 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Die Regelung, wonach der Aufenthalt in einem Pflegeheim keine neue Zuständigkeit der für die Restfinanzierung zuständigen Gemeinde begründet (§ 6 Abs. 2 Satz 1 in der bis 31.1.2017 geltenden Fassung des PFG), kommt folglich nicht zur Anwendung und es bleibt bei der Zuständigkeit der Wohnsitzgemeinde. | Art. 25a Abs. 5 KVG; Art. 6 PFG (bis 31.1.2017 in Kraft); Art. 6 Abs. 2 BPG (ab 1.2.2017 in Kraft). | Krankenversicherung\n\n\n5. Die Institution C betreibt einerseits eine stationäre Pflegeabteilung mit 23 Betten, für welche sie auf der Pflegeheimliste des Kantons Luzern aufgeführt ist, und andererseits vermietet sie an ältere Menschen 68 Wohnungen, wobei sie zusätzliche Dienstleistungen zur Verfügung stellt. Dazu gehören unter anderem ein vollständiges medizinisches Angebot und ambulante Pflegeleistungen sowie weitere Serviceangebote wie Unterstützung durch den Hauswart oder Hilfe bei administrativen Arbeiten. Mit den Pensionären bestehen Pensionsverträge.\nEs ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht eines der in der Pflegeheimliste des Kantons Luzern erfassten 23 Betten besetzt, sondern vielmehr für unbestimmte Dauer eine der 68 Wohnungen belegt, wobei ein Pensionsvertrag besteht. Bedingung für die Aufnahme in die Pflegeabteilung wäre denn auch der Abschluss eines Pflegevertrages (vgl. Ziff. 5 des Pensionsvertrages). Im Pensionspreis inbegriffen sind die folgenden Leistungen: Wohnung inkl. Reinigung, Nebenkosten, Garantie für lebenslanges Wohn- und Betreuungsrecht, Betreuung und übrige Leistungen (vgl. Ziff. 4 des Pensionsvertrages). Nicht inbegriffen sind namentlich die Pflege und medizinische Betreuung.\nWeiter steht fest, dass die Institution C über eine kantonale Betriebsbewilligung zur Führung einer Spitex-Organisation verfügt. Die Pflegeleistungen in der Wohnung des Beschwerdeführers werden durch Inanspruchnahme dieser Bewilligung erbracht. Gemäss den – nicht bestrittenen – Ausführungen des Beschwerdeführers rechnet die Institution C die für den Beschwerdeführer erbrachten Spitex-Leistungen mit dem zuständigen Krankenversicherer nach den ambulanten Tarifen gemäss Art. 7a Abs. 1 der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV; SR 832.112.31) ab.\n6. Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, bei Angeboten mit sogenannter Inhouse-Spitex könne es für die Frage der Zuständigkeit für die Restfinanzierung nicht in jedem Fall darauf ankommen, ob der Betroffene ein Zimmer bewohne, das auf der kantonalen Pflegeheimliste geführt werde. Vielmehr sei auf den Umfang des Pflegebedarfs und auf die Motivlage bei Eintritt in die Wohnform abzustellen. Der Beschwerdeführer habe mit einem hohen Pflegebedarf das Angebot des Wohnens mit Dienstleistung angenommen. Seine pflegerische Betreuung unterscheide sich nicht von einem Pflegeheimaufenthalt. Damit sei von einem faktischen Pflegeheimaufenthalt auszugehen. Aus Gründen der Rechtssicherheit könne es zudem nicht angehen, dass der Leistungserbringer durch die eigene Qualifikation von Aufenthalten die Frage der Zuständigkeit beeinflussen könne. Schliesslich bezwecke § 6 Abs. 2 Satz 1 PFG den Schutz von Standortgemeinden von Pflegeheimen vor übermässiger finanzieller Belastung. Dem sei vorliegend Rechnung zu tragen.\nDieser Betrachtungsweise kann nicht beigepflichtet werden, wie sich aus dem Folgenden ergibt:\n6.1. Die Beschwerdegegnerin sieht die Rechtssicherheit in Gefahr, wenn die Leistungserbringer durch die Wahl des Zimmers die Zuständigkeit der Gemeinden beeinflussen könnten. Hierzu ist festzuhalten, dass die Wahl der Wohnform nicht allein durch den Leistungserbringer erfolgt. Vielmehr dürfte es ja gerade dem Wunsch der Betroffenen entsprechen, möglichst lange selbständig zu leben und die Wohnung entsprechend ihren Bedürfnissen einzurichten. Wird die Qualifikation eines Aufenthalts als Pflegeheimaufenthalt danach beurteilt, ob ein Bett gemäss Pflegeheimliste belegt wird oder nicht, so ist mit diesem Abgrenzungskriterium – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – die Rechtssicherheit zudem deutlich besser gewahrt als mit der von ihr postulierten Einzelfalllösung je nach Pflegebedarf, was mit erheblichen Unsicherheiten einherginge (vgl. dazu auch E. 6.3)."}