{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-17-157_2017-08-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10610", "Checksum": "3fd7a0575618ce29c4457041edd8ca3c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 17 157", "2017 III Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 21.08.2017 5V 17 157 (2017 III Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Aufenthalt in einer Wohnung mit Dienstleistung ist nicht als Pflegeheimaufenthalt zu qualifizieren. Die Regelung, wonach der Aufenthalt in einem Pflegeheim keine neue Zuständigkeit der für die Restfinanzierung zuständigen Gemeinde begründet (§ 6 Abs. 2 Satz 1 in der bis 31.1.2017 geltenden Fassung des PFG), kommt folglich nicht zur Anwendung und es bleibt bei der Zuständigkeit der Wohnsitzgemeinde. | Art. 25a Abs. 5 KVG; Art. 6 PFG (bis 31.1.2017 in Kraft); Art. 6 Abs. 2 BPG (ab 1.2.2017 in Kraft). | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:07", "Checksum": "7564a892b8187b9e505a7a3c1159fcaf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 21.08.2017 5V 17 157 (2017 III Nr. 4)\nRegeste:\nDer Aufenthalt in einer Wohnung mit Dienstleistung ist nicht als Pflegeheimaufenthalt zu qualifizieren. Die Regelung, wonach der Aufenthalt in einem Pflegeheim keine neue Zuständigkeit der für die Restfinanzierung zuständigen Gemeinde begründet (§ 6 Abs. 2 Satz 1 in der bis 31.1.2017 geltenden Fassung des PFG), kommt folglich nicht zur Anwendung und es bleibt bei der Zuständigkeit der Wohnsitzgemeinde. | Art. 25a Abs. 5 KVG; Art. 6 PFG (bis 31.1.2017 in Kraft); Art. 6 Abs. 2 BPG (ab 1.2.2017 in Kraft). | Krankenversicherung\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 3. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Krankenversicherung |\n| Entscheiddatum: | 21.08.2017 |\n| Fallnummer: | 5V 17 157 |\n| LGVE: | 2017 III Nr. 4 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 25a Abs. 5 KVG; Art. 6 PFG (bis 31.1.2017 in Kraft); Art. 6 Abs. 2 BPG (ab 1.2.2017 in Kraft). |\n| Leitsatz: | Der Aufenthalt in einer Wohnung mit Dienstleistung ist nicht als Pflegeheimaufenthalt zu qualifizieren. Die Regelung, wonach der Aufenthalt in einem Pflegeheim keine neue Zuständigkeit der für die Restfinanzierung zuständigen Gemeinde begründet (§ 6 Abs. 2 Satz 1 in der bis 31.1.2017 geltenden Fassung des PFG), kommt folglich nicht zur Anwendung und es bleibt bei der Zuständigkeit der Wohnsitzgemeinde. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |\n| Entscheid: | A. Der 1944 geborene A leidet an einer krankheitsbedingten (Guillain-Barré-Syndrom) Tetraplegie. Bis am 6. August 2014 lebte er im Pflegeheim B in Z. Am 7. August 2014 wechselte er in die Pflegeabteilung der Institution C in Y und am 20. September 2014 in eine seniorengerechte Wohnung mit Dienstleistung, ebenfalls bei der Institution C, wo er seither auch Pflegeleistungen in Anspruch nimmt.\nDa sich die Stadt Z für die Übernahme des Restfinanzierungsbeitrags nicht zuständig erachtete, stellte die Institution C am 8. Januar 2016 im Namen von A bei der Gemeinde Y Antrag um Restkostenfinanzierung rückwirkend ab 27. November 2014. Mit Verfügung vom 22. Juni 2016, ersetzt durch Verfügung vom 19. Oktober 2016, trat die Gemeinde Y auf das Begehren nicht ein, da sie sich für örtlich nicht zuständig erachtete. Die von A dagegen geführte Einsprache wies die Gemeinde Y mit Einspracheentscheid vom 16. Februar 2017 ab.\nB. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde liess A beantragen, der Einspracheentscheid vom 16. Februar 2017 sei aufzuheben und die Gemeinde Y zu verpflichten, auf das Gesuch um Finanzierung der Pflegerestkosten vom 8. Januar 2016 einzutreten sowie den Leistungsanspruch materiell zu beurteilen. Zudem ersuchte er um eine Parteientschädigung sowohl für das Beschwerde- als auch für das Einspracheverfahren. Am 14. Juli 2017 reichte die Rechtsvertreterin entsprechende Kostennoten ein.\nDie Gemeinde Y schloss in ihrer Vernehmlassung auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.\nAus den Erwägungen: Auf Streitigkeiten betreffend die Pflegefinanzierung zwischen der versicherten Person und dem Kanton gemäss Art. 25a Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) gelangen die (verfahrensrechtlichen) Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) zur Anwendung (§ 17 des bis 31.1.2017 geltenden Pflegefinanzierungsgesetzes [PFG; SRL Nr. 867] bzw. § 17 Abs. 3 des seit 1.2.2017 gültigen Betreuungs- und Pflegegesetzes [BPG; SRL Nr. 867]; BGE 140 V 58 E. 5). Dementsprechend ist das kantonale Versicherungsgericht am Wohnsitz der versicherten Person zuständig für die Beurteilung von Streitigkeiten über die Restfinanzierung von Pflegekosten (Art. 57 i.V.m. Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit das Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, örtlich und sachlich zuständig (§ 17 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren [JusG; SRL 260]; § 161 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SRL 40]; § 16 Abs. 1 der Geschäftsordnung für das Kantonsgericht des Kantons Luzern [GOKG, SRL 263]).\n2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Gemeinde Y zu Recht auf das Gesuch um Übernahme der Restfinanzierungsbeiträge ab 27. November 2014 nicht eingetreten ist."}