Der Beschwerdeführer kann dadurch seinen Obhutspflichten als Stiefvater nicht nachkommen. Die dauernde Pflege und Erziehung ist nicht gewährleistet und diese gesetzliche Voraussetzung somit nicht erfüllt. Gleiches ist der RWL zu entnehmen. Das Pflegeverhältnis muss ununterbrochen vorhanden sein (Rz. 3316 RWL) und es darf nicht nur für bestimmte Zeit aufgenommen werden (Rz. 3315 RWL). 3.4. Nach dem Gesagten hat die IV-Stelle zu Recht den Anspruch auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung verneint. Die Einwände des Beschwerdeführers zielen allesamt ins Leere. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. |