Die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Kinderrenten an ein Pflegekind bzw. vorliegend ein Stiefkind sind demnach dreifacher Natur: Aufnahme des Kindes, Unentgeltlichkeit sowie dauernde Pflege und Erziehung. Die Aufnahme zu dauernder Pflege und Erziehung beinhaltet einerseits ein zeitliches Moment, andererseits ein finanzielles und erzieherisches Engagement (Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern S 10 485 vom 14.4.2011 E. 1 und 2c). Da sich die Stieftochter in Thailand in Ausbildung befindet, wird das zeitliche Moment hinsichtlich Gewährung der dauernden Pflege und Erziehung beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer kann dadurch seinen Obhutspflichten als Stiefvater nicht nachkommen.