Ob die Stieftochter ihren Wohnsitz tatsächlich von Z ins Ausland verlegt hat, muss nicht abschliessend beurteilt werden. Denn zu berücksichtigen ist Folgendes: Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind. Die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Kinderrenten an ein Pflegekind bzw. vorliegend ein Stiefkind sind demnach dreifacher Natur: Aufnahme des Kindes, Unentgeltlichkeit sowie dauernde Pflege und Erziehung.