Der Stiefelternteil hat mithin keine Pflicht, sich an den Kosten des sich ausserhalb der Hausgemeinschaft befindenden Stiefkinds zu beteiligen. Hierfür sind vielmehr die leiblichen Eltern leistungspflichtig. 3.2.4. Berücksichtigt man überdies den Sinn und Zweck der Waisen- bzw. IV-Kinderrente (vgl. E. 3.1 hievor), so kommt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers dem Kriterium, ob sich das Stiefkind tatsächlich in einer Hausgemeinschaft mit dem rentenberechtigten Stiefelternteil befindet, entscheidende Bedeutung zu. Denn nur wenn dies zutrifft, hat der Stiefelternteil auch entsprechend Kosten für den Unterhalt des Stiefkindes (mit) zu tragen.