278 ZGB N 4 und 5). Befindet sich das Stiefkind ausserhalb der Hausgemeinschaft des Stiefelternteils, hat der leibliche Elternteil statt Betreuung Geldbeträge zu entrichten. Diese bleiben persönliche Schulden, sind aber bei der Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Rahmen von Art. 163 Abs. 2 ZGB gegenüber seinem Gatten zu berücksichtigen. Dessen Beistand als Stiefelternteil besteht alsdann in der Tragung eines entsprechend höheren Anteils an den Kosten des gemeinsamen Haushalts (Breitschmied, a.a.O., Art. 278 ZGB N 12). Der Stiefelternteil hat mithin keine Pflicht, sich an den Kosten des sich ausserhalb der Hausgemeinschaft befindenden Stiefkinds zu beteiligen.