In den massgebenden Gesetzen (IVG und AHVG) sowie in der entsprechenden Verordnung (AHVV) ist einzig der Anspruch auf eine Waisenrente für Pflegekinder normiert, nicht hingegen für Stiefkinder. Das Bundesgericht hat in der Folge festgehalten, dass das Stiefkind, welches im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter lebt, einem Pflegekind gleichgestellt ist, wenn der Stiefelternteil unentgeltlich für seinen Unterhalt aufgekommen ist (EVG-Urteile B 14/04 vom 19.9.2005 E. 1.3, H 123/02 vom 24.2.2003 E. 1; SZS 2003 S. 544 mit Hinweisen).