35 IVG i.V.m. Art. 25 AHVG bestimmt, dass für jenes Kind Anspruch auf eine IV-Kinderrente besteht, welches seinerseits im Fall des Todes eines Elternteils selber eine Waisenrente beanspruchen könnte. In den massgebenden Gesetzen (IVG und AHVG) sowie in der entsprechenden Verordnung (AHVV) ist einzig der Anspruch auf eine Waisenrente für Pflegekinder normiert, nicht hingegen für Stiefkinder.