Somit bestehe weiterhin rechtlich eine Hausgemeinschaft mit dem Stiefvater. Ferner habe er die Ausbildungskosten für seine Stieftochter weiterhin zu tragen, unabhängig davon, ob sie ihre Ausbildung in der Schweiz oder im Ausland absolviere. 3. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Kinderrente nach Art. 35 IVG für seine Stieftochter C hat. Demgegenüber ist unbestritten, dass sich die volljährige Stieftochter des Beschwerdeführers in Thailand in einer Ausbildung befindet. 3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Kinderrente dann geschuldet ist, wenn der (unterhaltspflichtige) Vater oder die (unterhaltspflichtige) Mutter noch lebt (vgl. Art. 35 Abs. 1 IVG;