Vielmehr treffe zu, dass Art. 49bis AHVV eine eigene Kategorie von beschwerdeberechtigten Stiefkindern geschaffen habe. Die Tatsache, dass ein Stiefkind in Ausbildung sei, genüge, um ihm einen Rentenanspruch gestützt darauf zu verschaffen. Zudem habe C ihren Wohnsitz nicht ins Ausland verlegt. Gemäss Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde Z vom 18. November 2016 habe sie weiterhin ununterbrochenen Wohnsitz in der Schweiz. Somit bestehe weiterhin rechtlich eine Hausgemeinschaft mit dem Stiefvater.