Eine solche gesetzliche Unterscheidung sei sachlich nicht zu rechtfertigen. Weiter fügt er an, eine Unterscheidung wäre sachfremd, weil der Zweck der Ausrichtung einer IV-Kinderrente sei, dass sich Stiefeltern gegenüber Stiefkindern finanziell mit grossen Auslagen für deren Ausbildung konfrontiert sehen würden und dadurch ein Stück weit entlastet werden sollten. Deshalb müsse ein solcher Anspruch stets bestehen, sobald sich ein Stiefkind in Ausbildung befinde, ungeachtet dessen, ob es hierfür die Haushaltsgemeinschaft mit dem rentenberechtigten Stiefelternteil verlassen müsse oder nicht. Vielmehr treffe zu, dass Art.