Die von der IV-Stelle postulierte Voraussetzung, wonach eine Hausgemeinschaft zwischen Stiefvater und Stieftochter in Ausbildung bestehen müsse, sei nicht normiert worden. Des Weiteren vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, wäre die Aufrechterhaltung der Hausgemeinschaft Erfordernis für die weiteren Rentenauszahlungen für Kinder oder Stiefkinder in Ausbildung, hätte dies eine unzulässige Ungleichbehandlung zwischen Stiefkindern zur Folge, welche ihre Ausbildung in der Nähe ihrer Hausgemeinschaft absolvieren und pendeln könnten, und solchen, die nicht jeden Abend zurückkehren könnten. Eine solche gesetzliche Unterscheidung sei sachlich nicht zu rechtfertigen.