Der Bundesrat habe in Art. 49bis AHVV zu Recht verzichtet, eine Unterscheidung dahingehend zu treffen, ob ein sich in Ausbildung befindendes Kind oder Stiefkind in Hausgemeinschaft mit dem IV-berechtigten Stiefvater lebe. Die von der IV-Stelle postulierte Voraussetzung, wonach eine Hausgemeinschaft zwischen Stiefvater und Stieftochter in Ausbildung bestehen müsse, sei nicht normiert worden.