25 Abs. 5 AHVG, welcher für Kinder in Ausbildung einen eigenständigen Anspruch auf Rente bestimme. Es sei für die Rentenberechtigung eines Kindes oder Stiefkindes nicht relevant, ob es sich in Hausgemeinschaft mit dem rentenberechtigten Stiefvater befinde. Dies entspreche auch dem Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101). Ziel der gesetzlichen Regelung müsse es sein, in Bezug auf die Rentenberechtigung für Kinderrenten Kinder und Stiefkinder von rentenberechtigten Personen gleichzustellen. Der Bundesrat habe in Art.