Das Kind darf von den Pflegeeltern nicht bloss für bestimmte Zeit aufgenommen worden sein (Rz. 3308 und 3315 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [im Folgenden: RWL], Stand 1.1.2016). 1.3. Für Kinder, die das 18. Altersjahr vollendet haben, aber noch oder wieder in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Art. 25 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 AHVG).