Mit Schreiben vom 19. September 2016 beantragte A die Wiederausrichtung der Kinderrente für seine Stieftochter C, da sie in Thailand einer Ausbildung nachgehe. Am 16. November 2016 verfügte die Verwaltung die Abweisung des Gesuchs auf eine Kinderrente. Aus den Erwägungen: 1. 1.1. Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente.