{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-16-505_2018-01-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10655", "Checksum": "dc00bc913a6535a1b7a538352d773e33"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["5V 16 505", "2018 III Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 19.01.2018 5V 16 505 (2018 III Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Absolviert das Stiefkind eine Ausbildung im Ausland, ist die Hausgemeinschaft nicht (mehr) gegeben und es besteht kein Anspruch des Stiefelternteils auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung. | Art. 35 IVG; Art. 25 AHVG; Art. 49 Abs. 1 AHVV; Art. 278 Abs. 2 ZGB. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:25:18", "Checksum": "e2db4a7ed1473d5049986f3bbdbb7a6a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 19.01.2018 5V 16 505 (2018 III Nr. 2)\nRegeste:\nAbsolviert das Stiefkind eine Ausbildung im Ausland, ist die Hausgemeinschaft nicht (mehr) gegeben und es besteht kein Anspruch des Stiefelternteils auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung. | Art. 35 IVG; Art. 25 AHVG; Art. 49 Abs. 1 AHVV; Art. 278 Abs. 2 ZGB. | Invalidenversicherung\n\n3.3.\nOb die Stieftochter ihren Wohnsitz tatsächlich von Z ins Ausland verlegt hat, muss nicht abschliessend beurteilt werden. Denn zu berücksichtigen ist Folgendes:\nPflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind. Die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Kinderrenten an ein Pflegekind bzw. vorliegend ein Stiefkind sind demnach dreifacher Natur: Aufnahme des Kindes, Unentgeltlichkeit sowie dauernde Pflege und Erziehung. Die Aufnahme zu dauernder Pflege und Erziehung beinhaltet einerseits ein zeitliches Moment, andererseits ein finanzielles und erzieherisches Engagement (Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern S 10 485 vom 14.4.2011 E. 1 und 2c). Da sich die Stieftochter in Thailand in Ausbildung befindet, wird das zeitliche Moment hinsichtlich Gewährung der dauernden Pflege und Erziehung beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer kann dadurch seinen Obhutspflichten als Stiefvater nicht nachkommen. Die dauernde Pflege und Erziehung ist nicht gewährleistet und diese gesetzliche Voraussetzung somit nicht erfüllt. Gleiches ist der RWL zu entnehmen. Das Pflegeverhältnis muss ununterbrochen vorhanden sein (Rz. 3316 RWL) und es darf nicht nur für bestimmte Zeit aufgenommen werden (Rz. 3315 RWL).\n3.4.\nNach dem Gesagten hat die IV-Stelle zu Recht den Anspruch auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung verneint. Die Einwände des Beschwerdeführers zielen allesamt ins Leere. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen."}