{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-16-505_2018-01-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10655", "Checksum": "dc00bc913a6535a1b7a538352d773e33"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["5V 16 505", "2018 III Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 19.01.2018 5V 16 505 (2018 III Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Art. 25 AHVG bestimmt, dass für jenes Kind Anspruch auf eine IV-Kinderrente besteht, welches seinerseits im Fall des Todes eines Elternteils selber eine Waisenrente beanspruchen könnte. In den massgebenden Gesetzen (IVG und AHVG) sowie in der entsprechenden Verordnung (AHVV) ist einzig der Anspruch auf eine Waisenrente für Pflegekinder normiert, nicht hingegen für Stiefkinder. Das Bundesgericht hat in der Folge festgehalten, dass das Stiefkind, welches im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter lebt, einem Pflegekind gleichgestellt ist, wenn der Stiefelternteil unentgeltlich für seinen Unterhalt aufgekommen ist (EVG-Urteile B 14/04 vom 19.9.2005 E. 1.3, H 123/02 vom 24.2.2003 E. 1; SZS 2003 S. 544 mit Hinweisen). Damit hat es unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass einzig ein Anspruch auf eine Waisenrente entstehen kann, wenn sich das Stiefkind in demselben Haushalt aufhält wie der rentenberechtigte Stiefelternteil. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt dies somit eine zwingende Voraussetzung dar.\n3.2.2.\nGleiches ergibt sich aus Rz. 3329 RWL. Danach erlischt der Anspruch auf eine Waisenrente mit Ablauf des Monats, in welchem ein rentenberechtigtes Pflegekind die Hausgemeinschaft verlässt (…). Kann das Pflegekind mithin lediglich solange in den Genuss einer Waisenrente kommen, als es in einer Hausgemeinschaft mit seinen Pflegeeltern lebt, muss dies auch für das Stiefkind, welches dem Pflegekind gleichgestellt ist, sowie gemäss Art. 25 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 AHVV und Art. 35 Abs. 1 IVG ebenfalls in Bezug auf eine IV-Kinderrente gelten. Triftige Gründe, um von dieser Verwaltungsweisung abzuweichen, sind weder ersichtlich noch werden sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (vgl. BGE 132 V 121 E. 4.4).\n3.2.3.\nDieser Schluss rechtfertigt sich zudem mit Blick auf das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210). Art. 278 Abs. 2 ZGB statuiert, dass jeder Ehegatte dem andern in Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen hat. Dabei handelt es sich um eine ehetypische Bestimmung, welche die eheliche Beistandspflicht des Stiefelternteils und die gemeinsame Unterhaltspflicht auch in der Stieffamilie konkretisiert, aber nicht dem Stiefkind einen direkten Unterhaltsanspruch gegenüber dem Stiefelternteil verschafft. Die Unterhaltspflicht der leiblichen Eltern gegenüber dem Kind geht der Beistandspflicht des Stiefelternteils gegenüber seinem Gatten vor (Breitschmied, Basler Komm., 5. Aufl. 2014, Art. 278 ZGB N 4 und 5). Befindet sich das Stiefkind ausserhalb der Hausgemeinschaft des Stiefelternteils, hat der leibliche Elternteil statt Betreuung Geldbeträge zu entrichten. Diese bleiben persönliche Schulden, sind aber bei der Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Rahmen von Art. 163 Abs. 2 ZGB gegenüber seinem Gatten zu berücksichtigen. Dessen Beistand als Stiefelternteil besteht alsdann in der Tragung eines entsprechend höheren Anteils an den Kosten des gemeinsamen Haushalts (Breitschmied, a.a.O., Art. 278 ZGB N 12). Der Stiefelternteil hat mithin keine Pflicht, sich an den Kosten des sich ausserhalb der Hausgemeinschaft befindenden Stiefkinds zu beteiligen. Hierfür sind vielmehr die leiblichen Eltern leistungspflichtig.\n3.2.4.\nBerücksichtigt man überdies den Sinn und Zweck der Waisen- bzw. IV-Kinderrente (vgl. E. 3.1 hievor), so kommt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers dem Kriterium, ob sich das Stiefkind tatsächlich in einer Hausgemeinschaft mit dem rentenberechtigten Stiefelternteil befindet, entscheidende Bedeutung zu. Denn nur wenn dies zutrifft, hat der Stiefelternteil auch entsprechend Kosten für den Unterhalt des Stiefkindes (mit) zu tragen. Diesfalls trägt die IV-Kinderrente erleichternd dazu bei, dass er seinen Unterhaltspflichten im Rahmen der Hausgemeinschaft nachkommen kann. Lebt das Stiefkind hingegen ausserhalb der Hausgemeinschaft, ist der Stiefelternteil nicht mehr in gleichem Umfang belastet, wie vorstehend dargelegt wurde. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er weiterhin die Ausbildungskosten für seine Stieftochter trage und auch zu tragen habe, nichts zu ändern. Dass er tatsächlich für die Kosten aufkommt, geht weder aus den Akten hervor noch wurde es von ihm in irgendeiner Weise belegt. In gleichem Sinn entschieden hat im Übrigen auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil C-4157/2015 vom 2. Juni 2016. Eine Ungleichbehandlung, wie sie der Beschwerdeführer bemängelt, ist damit sachlich begründet.\n"}