{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-16-505_2018-01-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10655", "Checksum": "dc00bc913a6535a1b7a538352d773e33"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 16 505", "2018 III Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 19.01.2018 5V 16 505 (2018 III Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Absolviert das Stiefkind eine Ausbildung im Ausland, ist die Hausgemeinschaft nicht (mehr) gegeben und es besteht kein Anspruch des Stiefelternteils auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung. | Art. 35 IVG; Art. 25 AHVG; Art. 49 Abs. 1 AHVV; Art. 278 Abs. 2 ZGB. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:29", "Checksum": "2ac2c6c24550abd26d0c8be22aabeb02", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 19.01.2018 5V 16 505 (2018 III Nr. 2)\nRegeste:\nAbsolviert das Stiefkind eine Ausbildung im Ausland, ist die Hausgemeinschaft nicht (mehr) gegeben und es besteht kein Anspruch des Stiefelternteils auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung. | Art. 35 IVG; Art. 25 AHVG; Art. 49 Abs. 1 AHVV; Art. 278 Abs. 2 ZGB. | Invalidenversicherung\n\n\nWeiter fügt er an, eine Unterscheidung wäre sachfremd, weil der Zweck der Ausrichtung einer IV-Kinderrente sei, dass sich Stiefeltern gegenüber Stiefkindern finanziell mit grossen Auslagen für deren Ausbildung konfrontiert sehen würden und dadurch ein Stück weit entlastet werden sollten. Deshalb müsse ein solcher Anspruch stets bestehen, sobald sich ein Stiefkind in Ausbildung befinde, ungeachtet dessen, ob es hierfür die Haushaltsgemeinschaft mit dem rentenberechtigten Stiefelternteil verlassen müsse oder nicht. Vielmehr treffe zu, dass Art. 49bis AHVV eine eigene Kategorie von beschwerdeberechtigten Stiefkindern geschaffen habe. Die Tatsache, dass ein Stiefkind in Ausbildung sei, genüge, um ihm einen Rentenanspruch gestützt darauf zu verschaffen. Zudem habe C ihren Wohnsitz nicht ins Ausland verlegt. Gemäss Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde Z vom 18. November 2016 habe sie weiterhin ununterbrochenen Wohnsitz in der Schweiz. Somit bestehe weiterhin rechtlich eine Hausgemeinschaft mit dem Stiefvater. Ferner habe er die Ausbildungskosten für seine Stieftochter weiterhin zu tragen, unabhängig davon, ob sie ihre Ausbildung in der Schweiz oder im Ausland absolviere.\n3. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Kinderrente nach Art. 35 IVG für seine Stieftochter C hat.\nDemgegenüber ist unbestritten, dass sich die volljährige Stieftochter des Beschwerdeführers in Thailand in einer Ausbildung befindet.\n3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Kinderrente dann geschuldet ist, wenn der (unterhaltspflichtige) Vater oder die (unterhaltspflichtige) Mutter noch lebt (vgl. Art. 35 Abs. 1 IVG; Art. 22ter Abs. 1 AHVG); sie ersetzt dem Kind nicht den Wegfall des Elternteils wie bei der Waisenrente, sondern dient der Erleichterung der Unterhaltspflicht des invalid gewordenen oder im AHV-Alter stehenden Unterhaltsschuldners und soll dessen (durch Alter oder Invalidität bedingte) Einkommenseinbusse ausgleichen. Mit anderen Worten soll sie dem invaliden oder im AHV-Alter stehenden Elternteil ermöglichen, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen, aber nicht der Bereicherung des Unterhaltsempfängers dienen. Der Anspruch steht daher dem Rentenempfänger zu, nicht direkt dem Kind (BGE 134 V 15 E. 2.3.3 mit Hinweisen).\n3.2. 3.2.1. Art. 35 IVG i.V.m. Art. 25 AHVG bestimmt, dass für jenes Kind Anspruch auf eine IV-Kinderrente besteht, welches seinerseits im Fall des Todes eines Elternteils selber eine Waisenrente beanspruchen könnte. In den massgebenden Gesetzen (IVG und AHVG) sowie in der entsprechenden Verordnung (AHVV) ist einzig der Anspruch auf eine Waisenrente für Pflegekinder normiert, nicht hingegen für Stiefkinder. Das Bundesgericht hat in der Folge festgehalten, dass das Stiefkind, welches im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter lebt, einem Pflegekind gleichgestellt ist, wenn der Stiefelternteil unentgeltlich für seinen Unterhalt aufgekommen ist (EVG-Urteile B 14/04 vom 19.9.2005 E. 1.3, H 123/02 vom 24.2.2003 E. 1; SZS 2003 S. 544 mit Hinweisen). Damit hat es unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass einzig ein Anspruch auf eine Waisenrente entstehen kann, wenn sich das Stiefkind in demselben Haushalt aufhält wie der rentenberechtigte Stiefelternteil. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt dies somit eine zwingende Voraussetzung dar.\n3.2.2. Gleiches ergibt sich aus Rz. 3329 RWL. Danach erlischt der Anspruch auf eine Waisenrente mit Ablauf des Monats, in welchem ein rentenberechtigtes Pflegekind die Hausgemeinschaft verlässt (…). Kann das Pflegekind mithin lediglich solange in den Genuss einer Waisenrente kommen, als es in einer Hausgemeinschaft mit seinen Pflegeeltern lebt, muss dies auch für das Stiefkind, welches dem Pflegekind gleichgestellt ist, sowie gemäss Art. 25 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 AHVV und Art. 35 Abs. 1 IVG ebenfalls in Bezug auf eine IV-Kinderrente gelten. Triftige Gründe, um von dieser Verwaltungsweisung abzuweichen, sind weder ersichtlich noch werden sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (vgl. BGE 132 V 121 E. 4.4).\n3.2.3. Dieser Schluss rechtfertigt sich zudem mit Blick auf das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210). Art. 278 Abs. 2 ZGB statuiert, dass jeder Ehegatte dem andern in Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen hat. Dabei handelt es sich um eine ehetypische Bestimmung, welche die eheliche Beistandspflicht des Stiefelternteils und die gemeinsame Unterhaltspflicht auch in der Stieffamilie konkretisiert, aber nicht dem Stiefkind einen direkten Unterhaltsanspruch gegenüber dem Stiefelternteil verschafft. Die Unterhaltspflicht der leiblichen Eltern gegenüber dem Kind geht der Beistandspflicht des Stiefelternteils gegenüber seinem Gatten vor (Breitschmied, Basler Komm., 5. Aufl. 2014, Art. 278 ZGB N 4 und 5). Befindet sich das Stiefkind ausserhalb der Hausgemeinschaft des Stiefelternteils, hat der leibliche Elternteil statt Betreuung Geldbeträge zu entrichten. Diese bleiben persönliche Schulden, sind aber bei der Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Rahmen von Art. 163 Abs. 2 ZGB gegenüber seinem Gatten zu berücksichtigen. Dessen Beistand als Stiefelternteil besteht alsdann in der Tragung eines entsprechend höheren Anteils an den Kosten des gemeinsamen Haushalts (Breitschmied, a.a.O., Art. 278 ZGB N 12). Der Stiefelternteil hat mithin keine Pflicht, sich an den Kosten des sich ausserhalb der Hausgemeinschaft befindenden Stiefkinds zu beteiligen. Hierfür sind vielmehr die leiblichen Eltern leistungspflichtig."}