{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-16-505_2018-01-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10655", "Checksum": "dc00bc913a6535a1b7a538352d773e33"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 16 505", "2018 III Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 19.01.2018 5V 16 505 (2018 III Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Invalidenversicherung |\n| Entscheiddatum: | 19.01.2018 |\n| Fallnummer: | 5V 16 505 |\n| LGVE: | 2018 III Nr. 2 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 35 IVG; Art. 25 AHVG; Art. 49 Abs. 1 AHVV; Art. 278 Abs. 2 ZGB. |\n| Leitsatz: | Absolviert das Stiefkind eine Ausbildung im Ausland, ist die Hausgemeinschaft nicht (mehr) gegeben und es besteht kein Anspruch des Stiefelternteils auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |\n| Entscheid: | A bezieht seit dem 1. April 2005 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 5.4.2006). Am 12. April 2002 hatte er die Thailänderin B geheiratet, welche eine Tochter (C, geboren 1997) in die Ehe einbrachte. Die für seine Stieftochter gewährte Kinderrente wurde mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis 31. August 2016 zurückgefordert, da der Lehrvertrag der Volljährigen per 28. September 2015 aufgelöst worden war und sie deshalb nicht mehr in einer Ausbildung stand.\nMit Schreiben vom 19. September 2016 beantragte A die Wiederausrichtung der Kinderrente für seine Stieftochter C, da sie in Thailand einer Ausbildung nachgehe. Am 16. November 2016 verfügte die Verwaltung die Abweisung des Gesuchs auf eine Kinderrente.\nAus den Erwägungen: 1. 1.1. Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach Eintritt der Invalidität in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten (Art. 35 Abs. 3 IVG).\n1.2. Nach Art. 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) regelt der Bundesrat den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente. Laut dem vom Bundesrat gestützt auf diese Delegationsnorm erlassenen Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) haben Pflegekinder beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.\nDas Stiefkind, das im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter lebt, ist einem Pflegekind gleichgestellt, wenn der Stiefelternteil unentgeltlich für seinen Unterhalt aufgekommen ist (EVG-Urteil H 123/02 vom 24.2.2003 E. 1). Stiefeltern, die ein Stiefkind in die Hausgemeinschaft aufgenommen haben, gelten zusammen mit dem Elternteil als Pflegeeltern. Zwischen Pflegekind und Pflegeeltern oder dem Pflegeelternteil muss ein eigentliches Pflegeverhältnis bestanden haben. Das Kind muss zur Pflege und Erziehung und nicht zur Arbeitsleistung oder beruflichen Ausbildung in die Hausgemeinschaft der Pflegeeltern aufgenommen worden sein und dort faktisch die Stellung eines eigenen Kindes innegehabt haben. Das Pflegeverhältnis muss auf Dauer begründet worden sein. Das Kind darf von den Pflegeeltern nicht bloss für bestimmte Zeit aufgenommen worden sein (Rz. 3308 und 3315 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [im Folgenden: RWL], Stand 1.1.2016).\n1.3. Für Kinder, die das 18. Altersjahr vollendet haben, aber noch oder wieder in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Art. 25 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 AHVG). Zweck der Kinderrente ist hierbei die Förderung der beruflichen Ausbildung, indem das volljährige Kind eines invaliden Elternteils durch die Invalidität eines Elternteils in seinem beruflichen Weiterkommen nicht behindert sein soll (BGE 139 V 122 E. 4.3).\n2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, Art. 49bis Abs. 1 und 2 AHVV würden die Anspruchsberechtigung für eine IV-Kinderrente für Kinder in Ausbildung regeln, dies auf Grundlage von Art. 25 Abs. 5 AHVG, welcher für Kinder in Ausbildung einen eigenständigen Anspruch auf Rente bestimme. Es sei für die Rentenberechtigung eines Kindes oder Stiefkindes nicht relevant, ob es sich in Hausgemeinschaft mit dem rentenberechtigten Stiefvater befinde. Dies entspreche auch dem Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101). Ziel der gesetzlichen Regelung müsse es sein, in Bezug auf die Rentenberechtigung für Kinderrenten Kinder und Stiefkinder von rentenberechtigten Personen gleichzustellen. Der Bundesrat habe in Art. 49bis AHVV zu Recht verzichtet, eine Unterscheidung dahingehend zu treffen, ob ein sich in Ausbildung befindendes Kind oder Stiefkind in Hausgemeinschaft mit dem IV-berechtigten Stiefvater lebe. Die von der IV-Stelle postulierte Voraussetzung, wonach eine Hausgemeinschaft zwischen Stiefvater und Stieftochter in Ausbildung bestehen müsse, sei nicht normiert worden.\nDes Weiteren vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, wäre die Aufrechterhaltung der Hausgemeinschaft Erfordernis für die weiteren Rentenauszahlungen für Kinder oder Stiefkinder in Ausbildung, hätte dies eine unzulässige Ungleichbehandlung zwischen Stiefkindern zur Folge, welche ihre Ausbildung in der Nähe ihrer Hausgemeinschaft absolvieren und pendeln könnten, und solchen, die nicht jeden Abend zurückkehren könnten. Eine solche gesetzliche Unterscheidung sei sachlich nicht zu rechtfertigen."}