26 Abs. 1 IVV von Fr. 66'000.-- auszugehen (80 % von Fr. 82'500.--; siehe dazu IV-Rundschreiben Nr. 329, in Kraft seit 1.1.2015). Daran hat sich auch bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2016 nichts geändert. |