Auf dem ersten Arbeitsmarkt konnte die Beschwerdeführerin demnach von Anfang an nie eine ihrer Ausbildung entsprechende Leistung erbringen. Das Valideneinkommen ist daher gestützt auf Art. 26 Abs. 1 IVV zu ermitteln. 6.1.3 Nachdem sich die Beschwerdeführerin am 28. August 2015 zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet hat, ist der frühestmögliche Rentenbeginn auf 1. Februar 2016 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) festzusetzen. Das Valideneinkommen ist daher auf diesen Zeitpunkt hin zu ermitteln. Die am 21. März 1993 geborene Beschwerdeführerin war damals 22-jährig. Als Valideneinkommen ist daher in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV von Fr. 66'000.-- auszugehen (80 % von Fr. 82'500.--;