Wie sich aus dem Gutachten von Dr. A ergibt, ist die Beschwerdeführerin in der Auffassung, in der Verbalisation, im Antrieb sowie in der Kontaktfähigkeit limitiert. Es ist von einem vorgeburtlich entwicklungsbedingten hirnorganischen Psychosyndrom unklarer Ätiologie auszugehen. Dr. A bestätigt auch explizit, dass die gesundheitlich bedingten Einschränkungen bereits während der Schule und der beruflichen Ausbildung bestanden haben, sodass die Versicherte nie eine höhere Leistungsfähigkeit erreichen konnte. Auf dem ersten Arbeitsmarkt konnte die Beschwerdeführerin demnach von Anfang an nie eine ihrer Ausbildung entsprechende Leistung erbringen.