Die Beschwerdeführerin hat vorliegend zwar eine Attestausbildung als Pferdewartin absolvieren und auch abschliessen können. Allein der Umstand, dass mit dem Erwerb eines Berufsattests offensichtlich zureichende berufliche Kenntnisse erworben wurden, reicht allerdings nicht aus. Vielmehr ist zu prüfen, ob die versicherte Person die erworbenen Fähigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch verwerten kann (vgl. BGer-Urteil 8C_335/2017 vom 6.10.2017 E. 6.2). Wie sich aus dem Gutachten von Dr. A ergibt, ist die Beschwerdeführerin in der Auffassung, in der Verbalisation, im Antrieb sowie in der Kontaktfähigkeit limitiert.