Als Erwerb von zureichenden beruflichen Kenntnissen im Sinn von Art. 26 Abs. 1 IVV ist der Abschluss einer Berufsausbildung zu betrachten. Dazu gehören auch Anlehren, wenn sie auf einem besonderen, der Invalidität angepassten Bildungsweg ungefähr die gleichen Kenntnisse vermitteln wie eine eigentliche Lehre oder ordentliche Ausbildung und der versicherten Person in Bezug auf den späteren Verdienst praktisch die gleichen Möglichkeiten eröffnen (BGer-Urteil 8C_335/2017 vom 6.10.2017 E. 6.1). 6.1.2 Die Beschwerdeführerin hat vorliegend zwar eine Attestausbildung als Pferdewartin absolvieren und auch abschliessen können.