Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, bestimmten, nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwerts gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS; Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Als Erwerb von zureichenden beruflichen Kenntnissen im Sinn von Art.