| Instanz: | Kantonsgericht | |---|---| | Abteilung: | 3. Abteilung | | Rechtsgebiet: | Invalidenversicherung | | Entscheiddatum: | 19.03.2018 | | Fallnummer: | 5V 16 469 | | LGVE: | 2018 III Nr. 5 | | Gesetzesartikel: | Art. 26 Abs. 1 IVV. | | Leitsatz: | Auch wenn mit dem Erwerb eines Berufsattests zureichende berufliche Kenntnisse erworben wurden, ist zu prüfen, ob diese auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertet werden können. Konnte die versicherte Person auf dem ersten Arbeitsmarkt von Anfang an nie eine ihrer Ausbildung entsprechende Leistung erbringen, ist das Valideneinkommen gestützt auf Art. 26 Abs. 1 IVV zu ermitteln. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig.