So umfasst das selbständige Wohnen doch auch die Erledigung des Haushalts, was das Bundesgericht in Erwägung 9 betonte. Da Verwaltungsweisungen für Gerichtsinstanzen nicht verbindlich sind (vgl. BGE 123 V 70 E. 4a), ist Rz. 8050.1 in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung vorliegend nicht zu beachten. |