KSIH lässt sich mit BGE 133 V 450 nicht vereinbaren (vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich IV.2015.00185 vom 15.3.2016 E. 6.2; vgl. ausserdem Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen IV 2013/412 vom 16.4.2014 E. 2.2, wonach jede versicherte Person, die krankheitsbedingt ihren Haushalt nicht mehr selbst besorgen kann, lebenspraktische Begleitung benötigt und folglich hilflos ist, wenn ihr das Verbleiben in der eigenen Wohnung ohne eine Haushalthilfe nicht mehr möglich oder zumutbar ist). So umfasst das selbständige Wohnen doch auch die Erledigung des Haushalts, was das Bundesgericht in Erwägung 9 betonte.