Demnach genügte es für den Anspruch auf lebenspraktische Begleitung nach den bis Ende 2014 geltenden Verwaltungsweisungen bereits, wenn die versicherte Person gesundheitsbedingt darauf angewiesen war, dass eine Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten im Haushalt übernahm, um der versicherten Person das selbständige Wohnen weiterhin zu ermöglichen. Weshalb das BSV in der Folge per 1. Januar 2015 einen Hilfebedarf im Haushalt lediglich noch dann anerkannt wissen wollte, wenn die versicherte Person Hilfe/Unterstützung in mindestens einem der Bereiche Tagesstrukturierung und Bewältigung von Alltagssituationen benötige, kann nicht nachvollzogen werden.