37 IVV gehören würden (BGE 133 V 450 E. 9 mit Hinweisen). Demnach genügte es für den Anspruch auf lebenspraktische Begleitung nach den bis Ende 2014 geltenden Verwaltungsweisungen bereits, wenn die versicherte Person gesundheitsbedingt darauf angewiesen war, dass eine Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten im Haushalt übernahm, um der versicherten Person das selbständige Wohnen weiterhin zu ermöglichen.